25Jun

E-Health und Telematik­infrastruktur: Mit welchen Kosten müssen Zahnarztpraxen rechnen? Und in welcher Höhe werden die Kosten erstattet?

  • Jahr: 2018
  • Autor: Claudia Hytrek

Diese vergleichsweise recht einfachen Fragen müssten eigentlich schnell beantwortet sein.


Bekannt ist, was eine Praxis für die Einrichtung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur benötigt:

  • Den sogenannten Konnektor. Über diesen wird die Praxis an die Telematikinfrastruktur angebunden.
  • Mindestens ein stationäres E-Health-Kartenterminal inklusive Smartcard Typ gSMC-KT.
  • Einen elektronischen Praxisausweis (Smartcard SMC-B). Er ist zur Registrierung und Anmeldung gegenüber der Telematikinfrastruktur nötig.
  • Bereitstellung und Betrieb eines VPN-Zugangsdienstes.
  • Software-Update des Praxisverwaltungssystems.
  • Installation der Komponenten (i.d.R. durch Dienstleister vor Ort).
  • Für spätere Anwendungen wird ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) benötigt.

Bekannt ist außerdem, welche Beträge Praxen erstattet bekommen. Die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben im Juli 2017 eine Vereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen für die Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur beschlossen. Dabei ist die Höhe des Pauschalbetrages für den Konnektor zeitlich gestaffelt. Am 12.06.2018 haben sich KZBV und GKV Spitzenverband auf die Anpassung der Erstattungspauschalen geeinigt.

Zwar sind zum heutigen Zeitpunkt alle Komponenten von der gematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den Online-Rollout Stufe 1 (ORS1) zugelassen. Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist somit möglich.

Jedoch mangelt es an Wettbewerb, sodass die Verfügbarkeit der einzelnen Komponenten auf dem Markt eingeschränkt ist. Mit der Zulassung des Konnektors von T-Systems kommt erst jetzt Bewegung in den Markt der Komponentenhersteller.

Ausschlaggebend für die Höhe der Erstattung sind weder der Zeitpunkt der Bestellung technischer Komponenten noch die Vereinbarung eines Installationstermins. Zahnärzte müssen die Telematikinfrastruktur mit den entsprechenden Komponenten bereits nutzen, um die Kostenerstattung zu erhalten.

Erst, wenn alle technischen Komponenten in der Praxis vorhanden und installiert sind, erfolgt die Anmeldung an die Telematikinfrastruktur mittels des elektronischen Praxisausweises (Smartcard SMC-B). Ist dies erfolgt, kann die Praxis VSDM-Prüfnachweise erzeugen und sich damit den Anspruch auf Kostenerstattung sichern.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bezweifelt aktuell, dass bis Jahresende 2018 alle Praxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein werden und rät zu einer weiteren Verlängerung der Frist bis zum 30.06.2019. Außerdem empfiehlt die KBV, sich vor dem Abschluss von Verträgen eine vollständige Refinanzierung der Kosten vom Händler garantieren zu lassen.
 

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