11Jul

Telematikinfrastruktur: 2,5 % Sanktionen für TI-Verweigerer

  • Jahr: 2019
  • Autor: Katrin Müseler

Der Druck auf TI-Verweigerer wächst: Am 30. Juni 2019 endete die gesetzliche Frist zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Zahnärzten, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ans Netz gegangen sind, drohen ab März 2020 Honorarkürzungen von 2,5 %. Die Erhöhung der Sanktionen ist Bestandteil des „Digitale Versorgung-Gesetz“ (DVG). Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 10. Juli 2019 beschlossen.


Bisher lagen die Honorarkürzungen für TI-Verweigerer bei einem Prozent. Die Erhöhung auf 2,5 % begründet das Bundesgesundheitsministerium damit, dass die Zahnärzte zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements verpflichtet sind. Für diese Anwendung, mit der Daten der eGK online abgeglichen werden, ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur notwendig. Die Erhöhung der Sanktionen greife außerdem nur bei den TI-Verweigerern, die bereits mehrere Fristen ignoriert hätten.

Neben Sanktionen drohen in Zukunft auch Abrechnungsfehler

Die Telematikinfrastruktur sieht neben dem Online-Abgleich der Patientendaten auch die Speicherung von abrechnungsrelevanten Informationen auf der eGK vor. Diese Informationen sind bisher auch im ungeschützten Bereich der eGK gespeichert, was sich jedoch mit der flächendeckenden Ausbreitung der Telematikinfrastruktur ändern wird. Dann sollen die abrechnungsrelevanten Inhalte aus dem ungeschützten Bereich entfernt werden und nur noch mittels einer SMC-B Card oder dem Heilberufeausweis (HBA) zugänglich sein. Die Folge: Zahnärzten, die nicht am Telematik-Netz hängen, fehlen diese abrechnungsrelevanten Informationen, was zu fehlerhaften oder mangelnden Abrechnungen führen kann.

Stand-Alone-Szenario wird abgeschafft

Das umstrittene Stand-Alone-Szenario wird mit dem „Digitale Versorgung-Gesetz“ (DVG) unzulässig.

Bei diesem Szenario, welches eine physische oder logische Trennung von Zahnarztsoftware und TI vorsieht, werden neben einem zusätzlichen Konnektor auch ein weiteres E-Health-Kartenterminal sowie eine zusätzliche SMC-B Card benötigt. Die Online-Prüfung des Versichertenstammdatenmanagements erfolgt somit – losgelöst vom Praxisverwaltungssystem – an einem seperaten Kartenlesegerät und Konnektor mit Netzzugang.

Zu den höheren Anschaffungskosten, die mit dem Stand-Alone-Szenario verbunden sind, kommt jetzt die Tatsache, dass das Verfahren nicht mehr zulässig ist. Spahn begründet die Abschaffung darin, dass das Verfahren keine qualifizierte elektronische Signatur unterstützt, die es für den Umgang mit auf der eGK gespeicherten Notfalldaten bräuchte. Denn für Online-Anwendungen der TI, wie die erwähnte „qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) oder die „Sichere Kommunikation Leistungserbringer“ (KOM-LE) ist das Szenario nicht einsetzbar. Die KZBV rät deshalb von diesem Stand-Alone-Szenario ab.

Quellen:

FacebookXING SEYoutubeInstagramLinkedInKontaktSucheNach oben