Allgemeine Geschäftsbedingungen mit zusätzlichen Bedingungen für Pflegeleistungen der solutio GmbH & Co. KG

I. Allgemeine Bedingungen

1. Anwendungsbereich / Abwehrklausel

1.1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1.2. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst dann angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind; die Ausführung der Lieferung oder Leistung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden gelten als Bestätigung.

2.2. Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck. Unsere Software ist Standardsoftware zur ausschließlichen Nutzung durch Unternehmer der zahnärztlichen Berufe. Sie ist auf die durchschnittlichen Bedürfnisse dieser Nutzer ausgerichtet und kann nicht jedem individuellen Bedürfnis Rechnung tragen. Der Kunde muss daher selbst sicherstellen, dass die Software in dem von ihm gewünschten Lieferumfang seinen Anforderungen genügt.

3. Preise / Zahlung

3.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, sonst unsere bei Bestellung gültigen Listenpreise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit nicht abweichend vereinbart, zuzüglich Verpackungs-, Transport- und sonstigen Nebenkosten.

3.2. Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO.

3.3. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung

4.1. Der Kunde erhält die Software im Objektcode wie mit ihm vereinbart entweder auf Datenträger oder durch Einräumung einer Downloadmöglichkeit. Mit der Software erhält der Kunde eine Benutzerdokumentation (z. B. in Form einer Online-Hilfe). Die vereinbarte Beschaffenheit der Software ergibt sich, soweit nicht anderweitig vereinbart, aus der Benutzerdokumentation. Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit ist auch die Nutzung nur in einer von uns freigegebenen Systemumgebung.

4.2. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem Kunden zumutbar.

4.3. Unsere Leistungspflicht ruht, solange der Kunde mit einer vertraglichen Verpflichtung nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Pflichten oder Obliegenheiten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

4.4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (insbesondere durch eine ausreichende Datensicherung). Unsere Mitarbeiter können immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind; dies gilt insbesondere bei Pflegeleistungen.

5. Nutzungsrecht

5.1. Wird mit dem Kunden die dauerhafte Überlassung von Software (Softwarekauf) vereinbart, gilt:

Nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nichtausschließliches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes Recht zur Nutzung nach Maßgabe folgender Bestimmungen, der Auftragsbestätigungund der Benutzerdokumentation:

Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Terminal Server- oder vergleichbaren Konzepts. Dritte sind auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen desselben Trägers; der Kunde kann bei uns besondere Angebote für derartige Konstellationen anfragen.

5.2. Wird mit dem Kunden die befristete oder kündbare Überlassung von Software (Softwaremiete) vereinbart, gilt:
Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, der Auftragsbestätigung und der Benutzerdokumentation:

Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zeitlich begrenzt oder unbegrenzt zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Terminal Server- oder vergleichbaren Konzepts. Dritte sind auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen desselben Trägers; der Kunde kann bei uns besondere Angebote für derartige Konstellationen anfragen.

5.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Software sind dem Kunden strikt untersagt. Die Rechte des Kunden nach den zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG (insbesondere das Recht zur Anfertigung einer einzigen Sicherungskopie) bleiben unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.

5.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale von uns oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht verändert oder entfernt werden.

5.5. Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Software durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde uns unverzüglich informieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken.

5.6. Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, sofern sich die Nutzeranzahl ändert.

5.7. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen 5.1 – 5.4 sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden für den Softwarekauf bezahlten Preises bzw. bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden für ein Jahr Softwaremiete zu bezahlenden Preises zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Stuttgart auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

5.8. Liefern wir Software dritter Hersteller, gelten insoweit deren Nutzungsbedingungen, die wir dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung stellen.

5.9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Lieferung geht mit Absendung bzw. mit Bereitstellung zum Download auf den Kunden über.

6. Ansprüche des Kunden bei Mängeln

6.1. Die Lieferung ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

6.2. Der Kunde gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Kunde verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Rüge nicht zu vertreten.

6.3. Der Kunde hat bei Mängeln die gesetzlichen Ansprüche, wobei wir entscheiden können, ob wir einen Mangel beseitigen oder neu liefern.

6.4. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

7. Haftung

7.1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen Schaden, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns bekannten Umstände rechnen mussten. Unsere Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen.

7.2. Die vorstehenden Regelungen gelten für unsere Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

7.3. Bei Softwaremiete ist die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ausgeschlossen.

7.4. Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Schadenersatzansprüche sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Lieferung oder Leistung stehen.

8. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen

8.1. Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels ist auf ein Jahr verkürzt. Auch für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Diese verkürzten Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen.

9.2.Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware unsere Forderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Preises abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und -kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

10. Datenschutz

10.1. Gehört zu unseren vereinbarten Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Weisung des Kunden ohne eigenes Ermessen, ist Voraussetzung der Leistungserbringung, dass wir mit dem Kunden eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

10.2. Sind wir vom Kunden mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass datenschutzrechtliche Vorschriften vom Kunden nicht eingehalten werden, können wir ihn auffordern, uns die Einhaltung dieser Vorschriften nachzuweisen (z. B. durch Beleg entsprechender Einwilligungen von Betroffenen). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, können wir den betreffenden Auftrag außerordentlich und fristlos kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen

11.1. Es ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

11.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart, wobei wir auch berechtigt sind, am Sitz des Kunden zu klagen.

11.3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Stand: 20.09.2019

II. Zusätzliche Bedingungen für Pflegeleistungen der solutio GmbH & Co. KG

1. Pflegeleistungen

Wir erbringen aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Softwarepflegevertrages (auch als Update- oder Wartungsvertrag bezeichnet) Pflegeleistungen gemäß der Leistungsbeschreibung für Software, die der Kunde von uns im Rahmen eines Vertrags über Softwarekauf bzw. Softwaremiete erhalten hat.

Wir können unsere Pflegeleistungen dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Software unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden anpassen. Wir werden Anpassungen mit einer Frist von drei Monaten ankündigen, sofern es sich nicht um nur unerhebliche Anpassungen handelt.

Bei einer Anpassung, die für berechtigte Interessen des Kunden nachteilig ist, kann der Kunde den Pflegevertrag vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung auf den Zeitpunkt der Einführung der Anpassung kündigen.

Bestimmte Pflegeleistungen setzen zwingend voraus, dass der Kunde bzw. seine Mitarbeiter in der Nutzung der Software von uns geschult sind. Bei allen Pflegeanfragen hat der Kunde das Problem möglichst detailliert und reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind von uns gestellte Hilfsmittel, zum Beispiel Checklisten, zu verwenden.

Gegenstand unserer Pflegeleistungen ist die jeweils aktuelle Programmversion. Hat der Kunde nicht die aktuelle Programmversion im Einsatz, werden wir ihm ein individuelles Angebot unterbreiten, das insbesondere die Gebühren für die ausstehende Updates und weitere Aufwendungen enthalten wird.

2. Vergütung

Die Vergütung ergibt sich aus dem Softwarepflegevertrag. Ist dort nichts geregelt, bestimmt sich die Vergütung nach unseren Listenpreisen zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ist jeweils pro Kalenderjahr im Voraus bis zum 10. Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres zu bezahlen. Die Berechnung der Pflegeleistungen beginnt mit Auslieferung der Software.

Wir können die Pflegevergütung jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kunden entsprechend bei uns eingetretener Kostensteigerungen, die nicht durch Kostenreduzierungen ausgeglichen werden, erhöhen.

Kündigt der Kunde in diesem Fall nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres den Pflegevertrag, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weisen wir ausdrücklich in der Ankündigung über die Vergütungserhöhung hin

3. Vertragslaufzeit / Kündigung

Der Pflegevertrag beginnt am Anfang des auf den Vertragsschluss folgenden Monats.

Er läuft bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einer Partei in Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Stand: 20.09.2019

Was können wir für Sie tun?

Sie haben Fragen zu charly? Wir beantworten sie gerne!

Telefon: 07031 4618-700

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