31Jan

(Körper-) Schmuck in der Praxis - was darf ich tragen?

  • Jahr: 2020
  • Autor: Annina Blum

Die Frage nach dem Tragen von Schmuck in der Praxis kommt immer wieder auf. Ebenfalls wird häufig diskutiert, ob Tattoos und Piercings offen zu sehen sein oder überhaupt getragen werden dürfen. In diesem Artikel fassen wir für euch zusammen, was wirklich beachtet werden muss und welche Entscheidungen individuell getroffen werden können.


Hygiene ist das A und O

In einer Zahnarztpraxis steht das Thema Hygiene an oberster Stelle. Nicht nur die Gesundheit des Patienten, sondern auch die des Behandler-Teams soll bestenfalls geschützt werden. Dazu werden die Hände und Materialien regelmäßig desinfiziert und stets mit Handschuhen gearbeitet. Da man am Stuhl ohne die Verwendung beider Hände nicht arbeiten kann, verlangt deren Pflege, besondere Zuwendung. Die Orientierung an der Hygieneempfehlung des Robert Koch Instituts (RKI) ist in sämtlichen Praxen gängiger Alltag. Vor allem in der Stuhlassistenz sollte auf gewisse Vorgaben besonders geachtet werden. Es wird unter anderem empfohlen, die Nägel kurz und unbehandelt zu tragen, da sich sonst Bakterien sammeln könnten. Zudem dürfen die Handschuhe nicht durch Fingernägel oder Schmuck wie Ringe beschädigt werden, da sonst Behandler und Patient einem Übertragungsrisiko ausgesetzt sind. Ähnlich verhält es sich mit Piercings und Ohrschmuck. Diese können ein Sammelplatz für Bakterien sein. Bei den RKI-Empfehlungen handelt es sich um Richtlinien, nicht aber um gesetzliche Vorgaben. Sollte es dennoch einmal zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die RKI-Empfehlungen als Grundlage für eine Beurteilung herangezogen werden.

Außenwirkung ist die halbe Miete

Da eine Zahnarztpraxis auch ein Unternehmen ist und mittlerweile viele deshalb auf den jeweiligen Auftritt achten, gibt es häufig eine festgelegte Corporate Identity. Diese schließt alle Firmenwerte ein, die durch Designkonzepte und Ähnliches, festgelegt sind. Dazu zählt insbesondere die Wirkung nach außen. Grundsätzlich darf sich der Arbeitnehmer in der Wahl seiner Kleidung etc. frei entfalten. Falls der Arbeitgeber aber aus arbeitsschutzrechtlichen oder hygienebedingten Gründen beispielsweise gewisse Kleidung vorschreibt, muss der Arbeitnehmer Folge leisten. Diese Vereinbarungen sollten auch im Arbeitsvertrag oder in dementsprechenden Zusatzvereinbarungen festgehalten und unterschrieben werden. Bei Tätowierungen, die bekanntermaßen nicht so einfach entfernt werden können, darf der Chef entsprechend anordnen diese zu verdecken. Die individuellen Regelungen, sind jedem Praxisinhaber selbst überlassen und entsprechen demnach der jeweiligen Toleranz des Arbeitgebers.

Was sagen eigentlich die Patienten?

Im Zusammenhang mit (Körper-) Schmuck hört man häufig, dass angeblich vor allem ältere Menschen demgegenüber eine niedrige Toleranz haben sollen. Es könnte unprofessionell oder gar schäbig wirken, da zum Beispiel vor sehr langer Zeit nur Seemänner und Gefangene Tattoos getragen haben. Dass sich diese Zeiten nicht nur offensichtlich geändert haben, zeigt eine Auswertung des Statistik-Portals Statista. Danach ist mittlerweile jeder vierte Deutsche tätowiert. Doch wie beurteilen Patienten den Körperschmuck bei behandelnden Ärzten und deren Assistenten? Laut einer im August 2018 veröffentlichten Studie im Emergency Medicine Journal, bei dem die Wirkung von Körperschmuck (insbesondere von Tattoos und Piercings) auf Patienten untersucht wurde, kam heraus, dass die Einschätzung über Kompetenz, Vertrauenswürdigkeit und Professionalität nicht mit dem Körperschmuck des Behandlers zusammenhängt. Um dies zu testen, wurden die Patienten ohne vorheriges Wissen sowohl von Behandlern mit, als auch ohne Körperschmuck untersucht. Laut Auswertung schätzten die befragten Patienten die Ärzte gleichermaßen ein, unabhängig davon, ob diese Körperschmuck trugen oder nicht. Die Zusammenfassung der Studie hat daher ergeben, dass offen getragene Piercings oder Tattoos, keinen Einfluss auf den Eindruck des Arztes gegenüber des Patienten haben.

Letzten Endes bleibt zu betonen, dass es keine gesetzlichen Verbote, jedoch Richtlinien gibt, an die sich der Arbeitnehmer in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild halten muss. Vor allem im Bereich Hygiene sollte es beiden Seiten − Behandlungsteam wie Patient − wichtig sein, die RKI-Empfehlungen einzuhalten, um die Gesundheit nicht unnötig zu gefährden. Bei Tätowierungen sind heutzutage viele Vorgesetzten tolerant und akzeptieren das offene Tragen der schmückenden Körperbilder. Falls ihr euch bei einem Schmuckstück nicht sicher seid, ob ihr es tragen dürft, haltet offene Rücksprache mit eurem Chef. Letztendlich ist es wichtig, dass sich sowohl die Beschäftigten, als auch die Patienten im gemeinsamen Umgang wohlfühlen, da man sich am Behandlungsstuhl recht nahekommt. Nach dem Feierabend darf euch hingegen niemand vorschreiben, welchen Schmuck oder welche Kleidung ihr tragen sollt. Doch vergesst nicht: Euer wichtigstes Accessoire ist immer noch euer Lächeln!

Ihr möchtet weitere Tipps zum Thema Körperschmuck oder wollt eure eigenen Erfahrungen mit anderen teilen? Kein Problem! Schreibt uns gerne unter diesen Artikel und erzählt uns von euren Empfehlungen rund um das Thema.

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