Seit dem 01.01.2021 sind Krankenkassen dazu verpflichtet, den Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. So können Behandler behandlungsrelevante Gesundheitsdaten lesen und Patienten sind besser über Diagnosen und Therapien informiert. Welchen Nutzen die elektronische Patientenakte hat, wie man sie beantragen kann oder wie sicher sie ist, erfahren Sie hier.

Was die ePA ist

Die ePA ist eine digitale Sammlung aller behandlungsrelevanten Dokumente des Patienten. Sie erfüllt damit die Aufgabe, die bisherigen in Papierform ablaufenden Arbeitsschritte digital abzubilden und so den Patienten mit Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern besser zu vernetzen.

Voraussetzungen

Seit dem 01.07.2021 müssen alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer in der Lage sein, die elektronische Patientenakte zu nutzen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 291a SGB V. Dieser beinhaltet

  • das Aktivieren einer Akte
  • das Anfragen von Zugriffsberechtigungen der Up- und Download von zugriffsberechtigten Dokumenten in der ePA

Daten in ePA

Allein der Versicherte entscheidet, ob und welche Daten in der ePA gespeichert oder gelöscht werden. Prinzipiell können jegliche Art von Dokumenten in der ePA gespeichert werden. Dazu gehören beispielsweise ein Medikationsplan, Blutwerte oder die vom Versicherten aufgezeichneten Blutdruckwerte aus Fitnesstrackern.

Beantragen der ePA

Die ePA muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Mit der dazugehörigen ePA-App auf einem Smartphone oder Tablet lassen sich die gespeicherten Dokumente in der ePA lesen, neue Daten hochladen, freigeben oder löschen. Die Nutzung ist auch ohne Smartphone möglich. Mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sowie einer PIN von der Krankenkasse können Versicherte ihre ePA vom Praxisteam über das Kartenterminal befüllen lassen.

Sicherheit

Alle Dokumente werden Ende-zu-Ende verschlüsselt. Das bedeutet, dass ausschließlich der Versicherte selbst oder die von ihm berechtigten Personen die Daten herunterladen und entschlüsseln können. Der Anbieter der ePA (Krankenkasse) und das verwendete Praxisverwaltungssystem (PVS) muss von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassen sein und wird im Rahmen der Zulassung auf Sicherheit, Interoperabilität und Funktionalität geprüft. Ein Teil des Zulassungsprozesses ist unter anderem die Vorlage eines Sicherheitsgutachtens, das von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden muss. Der Zugriff selbst erfolgt über die TI und muss mittels PIN bestätigt werden.

Zugriff

Der Kreis der Personen, der nach Einwilligung des Versicherten Zugriff auf eine ePA erhalten kann, ist gesetzlich stark limitiert. Nur Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Apotheken), Krankenkassen und der Versicherte selbst können auf die ePA zugreifen. Versicherte können die Zugriffsfreigabe sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzen und haben damit die volle Kontrolle über ihre Dokumentenfreigabe. Die auf die ePA zugreifenden Parteien sind verpflichtet, jederzeit ein Protokoll vorzeigen zu können, das Auskunft darüber gibt, auf welche Dokumente zugegriffen wurde. Dieses Protokoll muss vom PVS automatisch erstellt werden.

Vorteile der ePA

Mit der ePA werden nicht nur die Dokumente selbst, sondern ebenso die Arbeitsschritte digitalisiert.  Dies ermöglicht eine bessere Vernetzung zwischen Patient, Arzt, Apotheke und Krankenhaus. Alle relevanten Dokumente stehen sowohl dem Patienten als auch den übrigen Beteiligten auf einen Blick zur Verfügung, somit lassen sich unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden. Wichtige Informationen wie Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte können schnell und sicher zur Verfügung gestellt werden.

Dabei ist es dem Versicherten überlassen, ob und wie er eine ePA nutzen möchte. Über eine ePA-App der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse kann der Versicherte jederzeit auf seine digitalen Dokumente zugreifen und Zugriffsberechtigungen managen.

Stufenweise Einführung der ePA

Die Einführung der ePA erfolgt in drei Stufen.

Stufe 1.1  

Die Stufe 1.1 der ePA beinhaltet das Erteilen von Berechtigungen, das Einstellen und Herunterladen von Dokumenten durch den Versicherten. Die Stufe wurde mit einer Einführungs- und Testphase Anfang 2021 gestartet. Im zweiten Quartal 2021 erfolgte die Rollout-Phase. Ab Ende 2021 beginnt die flächendeckende Nutzung der ePA 1.1. 

Stufe 2

Ab der zweiten Stufe können auch privat Versicherte die ePA nutzen. Darüber hinaus bringt diese Weiterentwicklung zahlreiche Features mit sich:

  • Weitere Nutzergruppen erhalten Zugriff auf die ePA (Privatversicherte, Hebammen oder Pflegepersonal)
  • Das Berechtigungskonzept wird verfeinert: Es soll möglich werden nicht nur einen ganzen Bereich, sondern einzelne Dokumente zum Zugriff freizugeben
  • Wichtige Dokumente werden in der ePA gespeichert: der Impfpass, der Mutterpass, das Kinderuntersuchungsheft und das Zahnbonusheft
  • Schaffung einer Vertreter-Regelung für Patienten
  • Unterstützung standardisierter Dokumente, sogenannte MIOs (Medizinische Informationsobjekte)
  • Ablagemöglichkeit weiterer Dokumente: eAU, Patientenkurzakte, E-Rezepte, Organspende-Erklärung

Die Stufe 2 startet im Laufe des Jahres 2022 und ist nicht verpflichtend.

Stufe 3

Die Stufe 3 beinhaltet zahlreiche Verbesserungen bestehender Funktionen und weitere Neuerungen. Zu den Neuerungen gehört unter anderem die mobile Nutzung der ePA, die Einbindung eines TI-Messengers sowie der Aufruf über das Gesundheitsportal gesund.bund.de.

Darüber hinaus wird der Katalog der Dokumente, die in der ePA abgelegt werden können, erweitert werden. Dazu zählen beispielsweise die eAU, Bilddaten, Pflegeüberleitungsbögen.

Die Stufe 3 erweitert auch den von der Digitalisierung profitierenden Personenkreises. Richtet sich die Stufe 1.1 in erster Linie an die Patienten und Ärzte, die Stufe 2 an weitere Beteiligte der Heilberufe, wie beispielsweise Hebammen und Physiotherapeuten, erweitert die Stufe 3 den Kreis der Beteiligten auch für Mitarbeiter aus dem Bereich der Forschung.

Umsetzung der ePA in charly

Wie die elektronische Patientenakte in charly umgesetzt wird, erfahren Sie hier.

ePA in charly

Medizinische Informationsobjekte (MIOs) in der ePA

Sogenannte Medizinische Informationsobjekte dienen dazu, medizinisch relevante Daten in einem standardisierten Format in der ePA zu speichern. Sie können als digitale Informationsbausteine verstanden werden, die universell verwendbar und kombinierbar sind.

Seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurden im ersten Schritt folgende MIOs festgelegt:

  • Impfpass
  • Zahnärztliches Bonusheft
  • Mutterpass
  • Kinder-Untersuchungsheft

Erst die Standardisierung der digitalen Objekte schafft die notwendige syntaktische Interoperabilität der Inhalte der elektronischen Patientenakte. In der Zukunft wird der Katalog der MIOs sukzessive erweitert werden.

Quellen:

gematik GmbH, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Kassenärztliche Bundesvereinigung

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